27 C 377/07•Amtsgericht Hamm, 2008-08-21, 27 C 377/07
Amtsgericht Hamm, 2008-08-21, 27 C 377/07
27 C 377/07Gericht erster Instanz21.08.2008
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Hamm — 27 C 377/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-08-21
Aktenzeichen: 27 C 377/07
ECLI: ECLI:DE:AGHAM:2008:0821.27C377.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilabteilung
Normen: § 536 a BGB
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die vom Kläger angemietete Wohnung in 59071 Hamm, M-Straße, 1. OG. rechts, bestehend aus vier Zimmern, Küche, Diele, Bad/WC mit Heizung, zwei Balkonen und einem Keller zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
Der Beklagten wird eine Räumungsfrist von 6 Monaten gewährt, § 721 ZPO.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 653,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.06.07 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 € abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert: 6.499,99 €
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