Amtsgericht Hamm, 2007-03-19, 28 C 553/06

28 C 553/06Gericht erster Instanz19.03.2007

Regest

Die Frist zur Verjährung etwaiger Rückforderungsansprüche wegen - streitiger - überzahlter Wahlleistungszuschläge, beginnt mit Kenntnis der anspruchsbegründenen Umstände und Tatsachen. Siehe auch LG Dortmund Urteil vom 30.08.2007 2 S 18/07

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Hamm — 28 C 553/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-03-19

Aktenzeichen: 28 C 553/06

ECLI: ECLI:DE:AGHAM:2007:0319.28C553.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilabteilung

Normen: §§ 199, 214, 812 BGB

Leitsätze

Die Frist zur Verjährung etwaiger Rückforderungsansprüche wegen - streitiger - überzahlter Wahlleistungszuschläge, beginnt mit Kenntnis der anspruchsbegründenen Umstände und Tatsachen.

Siehe auch LG Dortmund Urteil vom 30.08.2007 2 S 18/07

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreck-baren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert: 3.575,70 Euro.

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