17 C 21/05•Amtsgericht Hamm, 2005-04-20, 17 C 21/05
Amtsgericht Hamm, 2005-04-20, 17 C 21/05
17 C 21/05Gericht erster Instanz20.04.2005
Regest
Die Kosten der Ersatzbeschaffung von Autoschlössern nach einem Schlüsseldiebstahl sind nur Schadensverhütungskosten, wenn das Fahrzeug bis zum Schlosswechsel abseits des gewöhnlichen Standplatzes untergestellt werden kann.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Hamm — 17 C 21/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-04-20
Aktenzeichen: 17 C 21/05
ECLI: ECLI:DE:AGHAM:2005:0420.17C21.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilabteilung
Normen: VVG §63
Leitsätze
Die Kosten der Ersatzbeschaffung von Autoschlössern nach einem Schlüsseldiebstahl sind nur Schadensverhütungskosten, wenn das Fahrzeug bis zum Schlosswechsel abseits des gewöhnlichen Standplatzes untergestellt werden kann.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert: 645,34 €
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