Amtsgericht Hamm, 2004-07-21, 17 C 328/04

17 C 328/04Gericht erster Instanz21.07.2004

Regest

Die Herausgabe von Messeinrichtungen zur Durchsetzung einer Liefersperre kann nicht durch einstweilige Verfügung durchgesetzt werden,weil damit die Hauptsache vorweggenommen würde.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Hamm — 17 C 328/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-07-21

Aktenzeichen: 17 C 328/04

ECLI: ECLI:DE:AGHAM:2004:0721.17C328.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Zivilkammer

Normen: AVB EltV § 33 Abs. 2, ZPO §§ 935,940

Leitsätze

Die Herausgabe von Messeinrichtungen zur Durchsetzung einer Liefersperre kann nicht durch einstweilige Verfügung durchgesetzt werden,weil damit die Hauptsache vorweggenommen würde.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Verfügungsklägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: bis 300,00 €

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