Amtsgericht Hagen, 2011-06-03, 10-2010363-16-N und 10-2010363-24-N

10-2010363-16-N und 10-2010363-24-NGericht erster Instanz03.06.2011

Regest

Soweit sich aus dem Mahnantrag - hier insbesondere der Forderungsbezeichnung - hinreichend ergibt, dass sowohl die materielle Berechtigung, als auch ein entsprechender Antragswille vorliegt, kann in analoger Anwendung von § 319 ZPO das Rubrum des Vollstreckungsbescheides von den namentlich aufgeführten, gesamthänderisch verbundenen Miteigentümern auf die Bezeichnung der Wohnungseigentümergemeinschaft berichtigt werden.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Hagen — 10-2010363-16-N und 10-2010363-24-N — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-06-03

Aktenzeichen: 10-2010363-16-N und 10-2010363-24-N

ECLI: ECLI:DE:AGHA:2011:0603.10.2010363.16N.UN.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Mahnabteilung

Normen: ZPO § 319

Leitsätze

Soweit sich aus dem Mahnantrag - hier insbesondere der Forderungsbezeichnung - hinreichend ergibt, dass sowohl die materielle Berechtigung, als auch ein entsprechender Antragswille vorliegt, kann in analoger Anwendung von § 319 ZPO das Rubrum des Vollstreckungsbescheides von den namentlich aufgeführten, gesamthänderisch verbundenen Miteigentümern auf die Bezeichnung der Wohnungseigentümergemeinschaft berichtigt werden.

Tenor

Der Erinnerung der Antragsteller wird stattgegeben; die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

Die Bezeichnung der Antragsteller im Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 10.05.2010 wird dahin berichtigt, dass die Antragstellerin richtig

Wohnungseigentümergemeinschaft ...

heißt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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