Amtsgericht Hagen, 2009-05-28, 10 C 425/08

10 C 425/08Gericht erster Instanz28.05.2009

Regest

Gutachterkosten sind nur im Rahmen des § 249 BGB bei wirtschaftlich notwendigen und angemessenen Aufwand zu ersetzen. Die Beweislast trägt der Kfz-Eigentümer.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Hagen — 10 C 425/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-05-28

Aktenzeichen: 10 C 425/08

ECLI: ECLI:DE:AGHA:2009:0528.10C425.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilabteilung

Normen: § 249 BGB

Leitsätze

Gutachterkosten sind nur im Rahmen des § 249 BGB bei wirtschaftlich notwendigen und angemessenen Aufwand zu ersetzen. Die Beweislast trägt der Kfz-Eigentümer.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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