Amtsgericht Hagen, 2009-05-04, 08-5555627-05-N

08-5555627-05-NGericht erster Instanz04.05.2009

Regest

Die Verbindung von Anlagen mit dem Mahnbescheid zur näheren Bezeichnung der Forderung(en) ist auch unter Einbeziehung der Begründung des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 10.07.2008 (IX ZR 160/07) im Rahmen der maschinellen Bearbeitung nicht möglich. Die Beifügung von Anlagen zu diesem Zweck ist unzulässig und führt zur Unwirksamkeit des Antrags.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Hagen — 08-5555627-05-N — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-05-04

Aktenzeichen: 08-5555627-05-N

ECLI: ECLI:DE:AGHA:2009:0504.08.5555627.05N.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Mahnabteilung

Leitsätze

Die Verbindung von Anlagen mit dem Mahnbescheid zur näheren Bezeichnung der Forderung(en) ist auch unter Einbeziehung der Begründung des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 10.07.2008 (IX ZR 160/07) im Rahmen der maschinellen Bearbeitung nicht möglich. Die Beifügung von Anlagen zu diesem Zweck ist unzulässig und führt zur Unwirksamkeit des Antrags.

Tenor

wird der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids vom 23.12.2008, hier eingegangen am 24.12.2008, kostenpflichtig zurückgewiesen.

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