08-5555627-05-N•Amtsgericht Hagen, 2009-05-04, 08-5555627-05-N
Amtsgericht Hagen, 2009-05-04, 08-5555627-05-N
08-5555627-05-NGericht erster Instanz04.05.2009
Regest
Die Verbindung von Anlagen mit dem Mahnbescheid zur näheren Bezeichnung der Forderung(en) ist auch unter Einbeziehung der Begründung des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 10.07.2008 (IX ZR 160/07) im Rahmen der maschinellen Bearbeitung nicht möglich. Die Beifügung von Anlagen zu diesem Zweck ist unzulässig und führt zur Unwirksamkeit des Antrags.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Hagen — 08-5555627-05-N — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-05-04
Aktenzeichen: 08-5555627-05-N
ECLI: ECLI:DE:AGHA:2009:0504.08.5555627.05N.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Mahnabteilung
Leitsätze
Die Verbindung von Anlagen mit dem Mahnbescheid zur näheren Bezeichnung der Forderung(en) ist auch unter Einbeziehung der Begründung des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 10.07.2008 (IX ZR 160/07) im Rahmen der maschinellen Bearbeitung nicht möglich. Die Beifügung von Anlagen zu diesem Zweck ist unzulässig und führt zur Unwirksamkeit des Antrags.
Tenor
wird der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids vom 23.12.2008, hier eingegangen am 24.12.2008, kostenpflichtig zurückgewiesen.
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