Amtsgericht Hagen, 2008-10-27, 10 C 2/08

10 C 2/08Gericht erster Instanz27.10.2008

Regest

In Anwendung des BGH-Urteils vom 23.01.2007, VI ZR 67/07 kann die regionale Höhe der Begutachtungskosten, wenn im Einzelfall nicht konkrete Einwendungen vorgebracht und ggf. durch durch gerichtliche Gutachten nachgewiesen werden, jedenfalls bei geringen Reststreitigkeiten anhand der jahresbezogenen BVSK Tabelle geschätzt werden.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Hagen — 10 C 2/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-10-27

Aktenzeichen: 10 C 2/08

ECLI: ECLI:DE:AGHA:2008:1027.10C2.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilabteilung

Normen: §§ 249 BGB, 287 ZPO

Leitsätze

In Anwendung des BGH-Urteils vom 23.01.2007, VI ZR 67/07 kann die regionale Höhe der Begutachtungskosten, wenn im Einzelfall nicht konkrete Einwendungen vorgebracht und ggf. durch durch gerichtliche Gutachten nachgewiesen werden, jedenfalls bei geringen Reststreitigkeiten anhand der jahresbezogenen BVSK Tabelle geschätzt werden.

Tenor

  1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den

Kläger 10,00 EUR Mahnkosten zu zahlen.

  1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als

Gesamtschuldner 60 %, der Kläger 40 %.

  1. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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