10 C 2/08•Amtsgericht Hagen, 2008-10-27, 10 C 2/08
Amtsgericht Hagen, 2008-10-27, 10 C 2/08
10 C 2/08Gericht erster Instanz27.10.2008
Regest
In Anwendung des BGH-Urteils vom 23.01.2007, VI ZR 67/07 kann die regionale Höhe der Begutachtungskosten, wenn im Einzelfall nicht konkrete Einwendungen vorgebracht und ggf. durch durch gerichtliche Gutachten nachgewiesen werden, jedenfalls bei geringen Reststreitigkeiten anhand der jahresbezogenen BVSK Tabelle geschätzt werden.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Hagen — 10 C 2/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-10-27
Aktenzeichen: 10 C 2/08
ECLI: ECLI:DE:AGHA:2008:1027.10C2.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilabteilung
Normen: §§ 249 BGB, 287 ZPO
Leitsätze
In Anwendung des BGH-Urteils vom 23.01.2007, VI ZR 67/07 kann die regionale Höhe der Begutachtungskosten, wenn im Einzelfall nicht konkrete Einwendungen vorgebracht und ggf. durch durch gerichtliche Gutachten nachgewiesen werden, jedenfalls bei geringen Reststreitigkeiten anhand der jahresbezogenen BVSK Tabelle geschätzt werden.
Tenor
- Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den
Kläger 10,00 EUR Mahnkosten zu zahlen.
-
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
-
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als
Gesamtschuldner 60 %, der Kläger 40 %.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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