8 III 37/07•Amtsgericht Hagen, 2007-03-06, 8 III 37/07
Amtsgericht Hagen, 2007-03-06, 8 III 37/07
8 III 37/07Gericht erster Instanz06.03.2007
Regest
Der Vorname eines in Deutschland geborenen griechischen Kindes kann nicht entsprechend der Schreibweise in dem aktuellen Pass berichtigt werden, wenn die Eltern bei der Geburt eine andere Schreibweise festgelegt haben. der Standesbeamte schreibt die Änderung mit Wirkung ab Ausstellung des neuen Passes analog § 30 PStG bei.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Hagen — 8 III 37/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-03-06
Aktenzeichen: 8 III 37/07
ECLI: ECLI:DE:AGHA:2007:0306.8III37.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Familienabteilung
Normen: §§ 30, 47 PStG
Leitsätze
Der Vorname eines in Deutschland geborenen griechischen Kindes kann nicht entsprechend der Schreibweise in dem aktuellen Pass berichtigt werden, wenn die Eltern bei der Geburt eine andere Schreibweise festgelegt haben. der Standesbeamte schreibt die Änderung mit Wirkung ab Ausstellung des neuen Passes analog § 30 PStG bei.
Tenor
Die Berichtigung des Geburtenbuches des Standesamts
I Nr. xxx dahin, dass der Vorname des Kindes
„Wassilios“ oder „Vassilios“ lautet, wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Sohn als Antragsteller.
Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf 3.000,00 €.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.