8 III 151/06•Amtsgericht Hagen, 2007-03-05, 8 III 151/06
Amtsgericht Hagen, 2007-03-05, 8 III 151/06
8 III 151/06Gericht erster Instanz05.03.2007
Regest
Die geänderte lateinische Schreibweise eines griechischen Namens in einem später ausgestellten Pass berechtigt nicht zu einer Berichtigung der zeitlich früheren deutschen Personenstandsbeurkundung, wenn die lateinische Schreibweise in dem Personenstandseintrag mit der lateinischen Schreibweise aus dem im Beurkundungszeitpunkt geltenden Pass übereinstimmt, auch wenn die beurkundete Schreibweise nicht einer geltenden Transliterationsnorm entspricht.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Hagen — 8 III 151/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-03-05
Aktenzeichen: 8 III 151/06
ECLI: ECLI:DE:AGHA:2007:0305.8III151.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivilabteilung
Normen: § 47 PStG
Leitsätze
Die geänderte lateinische Schreibweise eines griechischen Namens in einem später ausgestellten Pass berechtigt nicht zu einer Berichtigung der zeitlich früheren deutschen Personenstandsbeurkundung, wenn die lateinische Schreibweise in dem Personenstandseintrag mit der lateinischen Schreibweise aus dem im Beurkundungszeitpunkt geltenden Pass übereinstimmt, auch wenn die beurkundete Schreibweise nicht einer geltenden Transliterationsnorm entspricht.
Tenor
Die Berichtigung des Geburtenbuches des Standesamts
Lüdenscheid Nr. 295/1978 dahin, dass der Familienname des
Vaters und des Kindes K. lautet, die Mutter den Ehenamen
K. führt und der Vorname des Kindes G. lautet , wird
abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Vater als Antragsteller.
Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf 4.000,00 Euro.
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