Amtsgericht Hagen, 2006-05-24, 16 C 371/05

16 C 371/05Gericht erster Instanz24.05.2006

Regest

Ein Geschädigter ist berechtigt, bei fiktiver Abrechnung die Stundensätze einer markengebundener Vertragswerkstatt zugrunde zu legen. Er muss sich nicht auf die kalkulierten niedrigeren Stundensätze einer Alternativwerkstatt verweisen lassen, solange keine Gewähr für eine gleichwertige, kostengünstigere Reparatur gegeben ist. Eine solche Gewähr könnte durch ein einzelfallbezogenes vorbildliches Angebot erreicht werden.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Hagen — 16 C 371/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-05-24

Aktenzeichen: 16 C 371/05

ECLI: ECLI:DE:AGHA:2006:0524.16C371.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilabteilung

Normen: BGB § 249, BGB § 250

Leitsätze

Ein Geschädigter ist berechtigt, bei fiktiver Abrechnung die Stundensätze einer markengebundener Vertragswerkstatt zugrunde zu legen. Er muss sich nicht auf die kalkulierten niedrigeren Stundensätze einer Alternativwerkstatt verweisen lassen, solange keine Gewähr für eine gleichwertige, kostengünstigere Reparatur gegeben ist. Eine solche Gewähr könnte durch ein einzelfallbezogenes vorbildliches Angebot erreicht werden.

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 803,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 22.08.2005 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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