8 III 130/05•Amtsgericht Hagen, 2005-12-29, 8 III 130/05
Amtsgericht Hagen, 2005-12-29, 8 III 130/05
8 III 130/05Gericht erster Instanz29.12.2005
Regest
Die Schreibweise des nach türkischem Recht erteilten Vornamens für ein in Deutschland geborenes Kind kann nicht durch ein deutsches Gericht geändert werden. Ausschließlich zuständig für die Feststellung der Unzulässigkeit eines Vornamens nach türkischem Recht ist ein Gericht in der Türkei.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Hagen — 8 III 130/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-12-29
Aktenzeichen: 8 III 130/05
ECLI: ECLI:DE:AGHA:2005:1229.8III130.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: hat das Amtsgericht Hagen
Normen: $ 47 PStG
Leitsätze
Die Schreibweise des nach türkischem Recht erteilten Vornamens für ein in Deutschland geborenes Kind kann nicht durch ein deutsches Gericht geändert werden. Ausschließlich zuständig für die Feststellung der Unzulässigkeit eines Vornamens nach türkischem Recht ist ein Gericht in der Türkei.
Tenor
Die Berichtigung des Geburtenbuches des Standesamts T
Nr. 289/1981 dahin, dass der Vorname des Kindes Hürnaz lautet,
wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Tochter als Antragstellerin.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 2000,00 €.
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