16 C 589/04•Amtsgericht Hagen, 2005-06-08, 16 C 589/04
Amtsgericht Hagen, 2005-06-08, 16 C 589/04
16 C 589/04Gericht erster Instanz08.06.2005
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Hagen — 16 C 589/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-06-08
Aktenzeichen: 16 C 589/04
ECLI: ECLI:DE:AGHA:2005:0608.16C589.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: durch den Richter am Amtsgericht E für Recht erkannt
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 973,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins aus jeweils 44,24 Euro seit dem 18.06.2002, 16.07.2002, 14.08.2002, 17.09.2002, 18.10.2002, 17.11.2002, 16.12.2002, 14.01.2003, 17.02.2003, 16.03.2003, 15.04.2003, 13.0.2003, 17.06.2003, 14.07.2003, 16.08.2003, 15.09.2003, 16.10.2003, 15.11.2003, 14.12.2003, 18.01.2004, 17.02.2004, 16.03.2004 sowie einer Nebenforderung von 30,- Euro zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 12% und der Beklagte zu 88%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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