Amtsgericht Hagen, 2005-06-03, 8 III 58/05

8 III 58/05Gericht erster Instanz03.06.2005

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Hagen — 8 III 58/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-06-03

Aktenzeichen: 8 III 58/05

ECLI: ECLI:DE:AGHA:2005:0603.8III58.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: durch die Richterin am Amtsgericht C für Recht erkannt

Tenor

Die Berichtigung des Geburtenbuches Nr. des

Standesamts I dahin, dass der Vorname des

Kindesvaters in dem Randvermerk vom 11. April 2000

Nicolaos lautet, wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kindesvaters als

Antragsteller.

Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf 4.000,00 €.

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