Amtsgericht Hagen, 2005-04-24, 04-2330118-03-N

04-2330118-03-NGericht erster Instanz24.04.2005

Regest

Eines besonderen Nachweises der Inkassokosten im Mahnverfahren bedarf es, wenn diese im auffälligen Missverhältnis zur Hauptforderung stehen oder diese höher wären, als die Gebühren, die einem Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit zustünden. Bei der Gebührenberechnung nach Nr. 2400 VV RVG wird eine 1,3 -fache Gebühr als Mittelgebühr betrachtet; diese kann sich unter Umständen auf den 1,5-fachen Wert erhöhen. Ob noch ein Durchschnittsfall vorliegt, hat allein der Rechtsanwalt nach seinem billigen Ermessen zu bestimmen.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Hagen — 04-2330118-03-N — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-04-24

Aktenzeichen: 04-2330118-03-N

ECLI: ECLI:DE:AGHA:2005:0424.04.2330118.03N.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Mahnabteilung

Normen: VV-RVG Nr. 2400

Leitsätze

Eines besonderen Nachweises der Inkassokosten im Mahnverfahren bedarf es, wenn diese im auffälligen Missverhältnis zur Hauptforderung stehen oder diese höher wären, als die Gebühren, die einem Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit zustünden.

Bei der Gebührenberechnung nach Nr. 2400 VV RVG wird eine 1,3 -fache Gebühr als Mittelgebühr betrachtet; diese kann sich unter Umständen auf den 1,5-fachen Wert erhöhen. Ob noch ein Durchschnittsfall vorliegt, hat allein der Rechtsanwalt nach seinem billigen Ermessen zu bestimmen.

Tenor

hier: Erinnerung der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Rechtspflegers

vom 08.04.2005

Das Amtsgericht Hagen hat am 24. April 2005 durch den Richter am Amtsgericht ..... beschlossen:

Der Erinnerung wird stattgegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

Die Rechtssache wird dem Rechtspfleger zur weiteren Entscheidung zurücküber-

tragen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

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