Amtsgericht Waldbröl, 2017-01-12, 6 C 354/15

6 C 354/15Gericht erster Instanz12.01.2017

Regest

1. Eine Eilbedürftigkeit der einstweiligen Verfügung liegt nicht vor, wenn der Antragsteller durch eine Vielzahl von Ablehnungsgesuchen verzögert, sog. Selbstwiderlegung. 2. Die Entscheidung der Verfahrenswahl - mit mündlicher Verhandlung oder im Beschlusswege - ist in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts erstellt und ist im Laufe des Verfahrens überprüfbar. 3. Erst wenn mündlich verhandelt wurde, ist nur noch eine Entscheidung durch Urteil und nicht mehr im Beschlusswege möglich.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Waldbröl — 6 C 354/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-01-12

Aktenzeichen: 6 C 354/15

ECLI: ECLI:DE:AGGM2:2017:0112.6C354.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivilgericht

Normen: ZPO § 922 Abs.1; ZPO § 936; ZPO 935; ZPO § 137 Abs. 1; ZPO § 42; ZPO § 44

Leitsätze

  1. Eine Eilbedürftigkeit der einstweiligen Verfügung liegt nicht vor, wenn der Antragsteller durch eine Vielzahl von Ablehnungsgesuchen verzögert, sog. Selbstwiderlegung.

  2. Die Entscheidung der Verfahrenswahl - mit mündlicher Verhandlung oder im Beschlusswege - ist in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts erstellt und ist im Laufe des Verfahrens überprüfbar.

  3. Erst wenn mündlich verhandelt wurde, ist nur noch eine Entscheidung durch Urteil und nicht mehr im Beschlusswege möglich.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 1350 EUR festgesetzt.

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