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40 VI 881/19•Amtsgericht Gummersbach, 2020-02-11, 40 VI 881/19
40 VI 881/19Gericht erster Instanz11.02.2020
Entscheidungsdatum: 2020-02-11
Aktenzeichen: 40 VI 881/19
ECLI: ECLI:DE:AGGM1:2020:0211.40VI881.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Amtsgericht
Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Antragstellerin M. Stein vom 11.10.2019 erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.
Die Gerichtskosten trägt die Antragstellerin, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die sofortige Wirkung des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.
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