068 K 030/08•Amtsgericht Gummersbach, 2011-03-18, 068 K 030/08
Amtsgericht Gummersbach, 2011-03-18, 068 K 030/08
068 K 030/08Gericht erster Instanz18.03.2011
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Gummersbach — 068 K 030/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-18
Aktenzeichen: 068 K 030/08
ECLI: ECLI:DE:AGGM1:2011:0318.068K030.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Grundbuchamt
Tenor
In dem Verfahren zur Zwangsversteigerung des nachstehend näher bezeichneten Grundbesitzes
Grundbuchbezeichnung:
Grundbuch von T Blatt 2730
Gemarkung T, Flur X, Flurstück X,
Gebäude- und Freifläche, O-Straße, groß 926 m²
Eigentümer: Alfred F
blieb im Versteigerungstermin Meistbietender:
Herr Dr. X, geb. 24.05.1959, A-Straße, ####1 N
Das vorbezeichnete Versteigerungsobjekt wird daher dem Meistbietenden für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von
EUR 248.000,00 (i.B. Zweihundertachtundvierzigtausend Euro)
unter folgenden Bedingungen zugeschlagen:
-
Es bleiben keine im Grundbuch eingetragenen Rechte bestehen.
-
Der durch Zahlung zu berichtigende Betrag des Meistgebots ist von heute an in Höhe von EUR 202.500,00 mit 4 % zu verzinsen und mit diesen Zinsen bis zum Verteilungstermin an das Gericht zu zahlen.
-
Die Kosten dieses Beschlusses fallen dem Ersteher zur Last.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen.
Mit dieser Zuschlagsentscheidung werden gleichzeitig die im Versteigerungstermin gestellten Anträge gem. §§ 765a, 766, 793, 321, 567,568 ZPO und Art. 103 Abs. I GG (Bl. 338, 339-340, zurück gewiesen. Desgleichen der später ebenfalls noch im Termin gestellte Antrag gem. §§ 795a, 766, 732 (Bl. 349ff) .
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