Amtsgericht Gummersbach, 2009-06-08, 10 C 238/08

10 C 238/08Gericht erster Instanz08.06.2009

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Gummersbach — 10 C 238/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-06-08

Aktenzeichen: 10 C 238/08

ECLI: ECLI:DE:AGGM1:2009:0608.10C238.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 10

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 500,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2008 zu zahlen, sowie die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 77,65 € freizustellen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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