10 C 2300/08•Amtsgericht Gummersbach, 2009-06-08, 10 C 2300/08
Amtsgericht Gummersbach, 2009-06-08, 10 C 2300/08
10 C 2300/08Gericht erster Instanz08.06.2009
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Gummersbach — 10 C 2300/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-06-08
Aktenzeichen: 10 C 2300/08
ECLI: ECLI:DE:AGGM1:2009:0608.10C2300.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 10
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
- an die Klägerin 680,64 € sowie an den Sachverständigen
T, I-Straße, ####1 N
weitere 472,43 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
08.11.2008 zu zahlen,
- die Klägerin von einer Gebührenforderung der
Rechtsanwälte K, L und C in Höhe von
149,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2008 freizustellen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 20 % der Klägerin und zu 80 % den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
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