Amtsgericht Gummersbach, 2009-06-08, 10 C 112/08

10 C 112/08Gericht erster Instanz08.06.2009

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Gummersbach — 10 C 112/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-06-08

Aktenzeichen: 10 C 112/08

ECLI: ECLI:DE:AGGM1:2009:0608.10C112.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 10

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die entlang der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken A Str. 39 und A Str. 29 in B errichtete Betonsteinmauer nebst der dahinter befindlichen, über das natürliche Geländeniveau hinausgehenden Erdanschüttung zu beseitigen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- € vorläufig vollstreckbar.

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