10 C 112/08•Amtsgericht Gummersbach, 2009-06-08, 10 C 112/08
Amtsgericht Gummersbach, 2009-06-08, 10 C 112/08
10 C 112/08Gericht erster Instanz08.06.2009
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Gummersbach — 10 C 112/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-06-08
Aktenzeichen: 10 C 112/08
ECLI: ECLI:DE:AGGM1:2009:0608.10C112.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 10
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die entlang der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken A Str. 39 und A Str. 29 in B errichtete Betonsteinmauer nebst der dahinter befindlichen, über das natürliche Geländeniveau hinausgehenden Erdanschüttung zu beseitigen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- € vorläufig vollstreckbar.
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