Amtsgericht Gummersbach, 2009-05-15, 11 C 177/09

11 C 177/09Gericht erster Instanz15.05.2009

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Gummersbach — 11 C 177/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-05-15

Aktenzeichen: 11 C 177/09

ECLI: ECLI:DE:AGGM1:2009:0515.11C177.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 11

Tenor

Der Antrag vom 17.04.2009 auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsklägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Verfügungsklägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagten als Gesamtschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

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