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70 M 283/24•Amtsgericht Wermelskirchen, 2024-12-11, 70 M 283/24
70 M 283/24Gericht erster Instanz11.12.2024
Entscheidungsdatum: 2024-12-11
Aktenzeichen: 70 M 283/24
ECLI: ECLI:DE:AGGL2:2024:1211.70M283.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Rechtspfleger
In der Zwangsvollstreckungssache wird der eingelegten sofortigen Beschwerde vom 04.11.2024 gegen den Beschluss vom 01.10.2024 insoweit abgeholfen, als dass klargestellt wird, dass sich der genannte Sockelbetrag auf den gepfändeten Anspruch D bei der o.g. Drittschuldnerin bezieht.
Im Übrigen wird der Sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Landgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
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