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25 F 158/20•Amtsgericht Bergisch Gladbach, 2021-03-08, 25 F 158/20
25 F 158/20Gericht erster Instanz08.03.2021
Entscheidungsdatum: 2021-03-08
Aktenzeichen: 25 F 158/20
ECLI: ECLI:DE:AGGL1:2021:0308.25F158.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abt. 25
Die Kindeseltern sind berechtigt, Umgänge mit den Kindern xxx, geboren xxx, und xxx, geboren xxx wie folgt wahrzunehmen:
In geraden Kalenderwochen, beginnend mit der xxx:
Ein begleiteter Umgangskontakt beider Eltern mit beiden Kindern gemeinsam in den Räumen des xxx.
Ein begleiteter Umgangskontakt des Kindesvaters mit xxx in den Räumen des xxx.
In ungeraden Kalenderwochen, beginnend mit der xxx:
Ein begleiteter Umgangskontakt beider Eltern mit xxx in den Räumlichkeiten des xxx.
Zwei begleitete Umgangskontakte des Kindesvaters mit xxx in den Räumen des xxx.
Darüber hinausgehende Umgänge finden nicht statt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschluss ist sofort wirksam.
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