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61 C 138/20•Amtsgericht Bergisch Gladbach, 2020-05-22, 61 C 138/20
61 C 138/20Gericht erster Instanz22.05.2020
Entscheidungsdatum: 2020-05-22
Aktenzeichen: 61 C 138/20
ECLI: ECLI:DE:AGGL1:2020:0522.61C138.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abt. 61
Der Beklagte wird verpflichtet, dem gemeinsamen Kind der Kläger, K.M, geboren am XX.XX.XXXX, den Zugang zu den Räumlichkeiten der Beklagten in Str., 51XXX C, zum Zwecke der Kindertagesbetreuung in der Zeit von montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, jedoch längstens bis zum Beginn des Mittagessens, zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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