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70 C 59/14•Amtsgericht Bergisch Gladbach, 2020-02-26, 70 C 59/14
70 C 59/14Gericht erster Instanz26.02.2020
Entscheidungsdatum: 2020-02-26
Aktenzeichen: 70 C 59/14
ECLI: ECLI:DE:AGGL1:2020:0226.70C59.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abt. 70
Die Beschlüsse aus der Eigentümerversammlung vom 13.06.2014 zu
TOP 5 „die Eigentümer beschließen, den Beschluss zum TOP 3 der Eigentümerversammlung am 16.01.2014 aufzuheben.“
TOP 6 „die Eigentümer beschließen, den Beschluss zum TOP 4 der Eigentümerversammlung am 16.01.2014 aufzuheben.“
TOP 7 „die Eigentümer beschließen, den Beschluss zum TOP 5 der Eigentümerversammlung am 16.01.2014 aufzuheben.“
werden für ungültig erklärt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 27 % und die Beklagten zu 73 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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