Amtsgericht Bergisch Gladbach, 2015-10-02, 48 OWi 355/15 [b]

48 OWi 355/15 [b]Gericht erster Instanz02.10.2015

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Bergisch Gladbach — 48 OWi 355/15 [b] — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-10-02

Aktenzeichen: 48 OWi 355/15 [b]

ECLI: ECLI:DE:AGGL1:2015:1002.48OWI355.15B.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abt. 48

Tenor

Der Verwaltungsbehörde, also dem Rheinisch-Bergischen Kreis - Der Landrat -, Am Rübezahlwald 7, 51469 Bergisch Gladbach, wird aufgegeben, die gesamte digitale Messdatei, betreffend den Bußgeldvorgang gegen den Betroffenen unter dem Aktenzeichen 36.4-02-BG-5822110 im gerätespezifischen Format und in unverschlüsselter Form, das heißt einschließlich der unverschlüsselten Rohmessdaten sowie - falls dann noch erforderlich - den dazugehörigen öffentlichen Schlüssel/Token zu Händen seines Verteidigers zur Verfügung zu stellen.

Dabei ist ein geeignetes Speichermedium vom Betroffenen oder seinem Verteidiger der Behörde zur Verfügung zu stellen. Das bespielte Speichermedium wiederum ist dem Verteidiger in seine Kanzleiräume zu übersenden.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Verwaltungsbehörde.

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