48 OWi 207/14 [b]•Amtsgericht Bergisch Gladbach, 2014-03-05, 48 OWi 207/14 [b]
Amtsgericht Bergisch Gladbach, 2014-03-05, 48 OWi 207/14 [b]
48 OWi 207/14 [b]Gericht erster Instanz05.03.2014
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Bergisch Gladbach — 48 OWi 207/14 [b] — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-03-05
Aktenzeichen: 48 OWi 207/14 [b]
ECLI: ECLI:DE:AGGL1:2014:0305.48OWI207.14B.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abt. 48
Tenor
- Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Betroffenen über seinen Verteidiger Auskunft zu erteilen,
a) ob im Zeitraum zwischen der letzten Eichung (29.08.2013) und dem Tattag (26.09.2013) Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten an dem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät TRAFFIPAX SpeedoPhot, Identifikationissteuerteilnummer 0387-004/94 vorgenommen worden sind;
b) ob das vorstehend bezeichnete Gerät seit dem 29.08.2013 weiterhin in unverändertem Zustand im Einsatz ist und ordnungsgemäß funktioniert
unter Benennung eines konkreten Mitarbeiters, der hierfür zuständig ist und dies gegebenenfalls im Einspruchsverfahren zeugenschaftlich bestätigen kann.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Betroffene einerseits und die Verwaltungsbehörde andererseits jeweils zur Hälfte. Die eigenen notwendigen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.
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