23 C 491/93•Amtsgericht Bergisch Gladbach, 1994-08-02, 23 C 491/93
Amtsgericht Bergisch Gladbach, 1994-08-02, 23 C 491/93
23 C 491/93Gericht erster Instanz02.08.1994
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Bergisch Gladbach — 23 C 491/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1994-08-02
Aktenzeichen: 23 C 491/93
ECLI: ECLI:DE:AGGL1:1994:0802.23C491.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abt. 23
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Widerbeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, 841,75 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17. 1. 1994 an den Beklagten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 45 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 20 % und die Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu 35 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt diese selbst zu 70 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 30 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten tragen diese selbst.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 45 %, die Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu 35 % und die Beklagten zu 20 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 495 a Absatz 2 ZP0 abgesehen.
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