5 C 199/02•Amtsgericht Geilenkirchen, 2003-04-11, 5 C 199/02
Amtsgericht Geilenkirchen, 2003-04-11, 5 C 199/02
5 C 199/02Gericht erster Instanz11.04.2003
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Geilenkirchen — 5 C 199/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-04-11
Aktenzeichen: 5 C 199/02
ECLI: ECLI:DE:AGGK:2003:0411.5C199.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 5 C
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250,00 €, die auch durch eine Bankbürgschaft erbracht werden kann, abwenden, wenn nicht die Beklagte in gleicher Höhe vor Vollstreckung Sicherheit leistet.
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