9 C 188/13•Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, 2014-02-03, 9 C 188/13
Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, 2014-02-03, 9 C 188/13
9 C 188/13Gericht erster Instanz03.02.2014
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer — 9 C 188/13 — Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2014-02-03
Aktenzeichen: 9 C 188/13
ECLI: ECLI:DE:AGGE2:2014:0203.9C188.13.00
Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Spruchkörper: Zivilabteilung 9
Normen: § 823 BGB; §§ 7, 17 StVG
Tenor
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I. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 632,40 EUR zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.5.2013.
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II. Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 60,33 EUR durch Zahlung freizustellen.
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III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
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IV. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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