29 M 1763/03•Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, 2008-06-27, 29 M 1763/03
Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, 2008-06-27, 29 M 1763/03
29 M 1763/03Gericht erster Instanz27.06.2008
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer — 29 M 1763/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-06-27
Aktenzeichen: 29 M 1763/03
ECLI: ECLI:DE:AGGE2:2008:0627.29M1763.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Rechtspflegerin
Normen: § 850 ff. ZPO
Tenor
wird der Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 13.02.2008 zu 29 M 1736/03 auf die Beschwerde der Gläubigerseite vom 21.02.2008 teilweise dahingehend abgeändert, dass dem Schuldner mindestens pfandfrei zu verbleiben haben:
bis zum 31.12.2007
für Monate bzw. Bruchteile davon: EUR 845,38 zuzüglich 1/3 des Nettomehrbetrages
für Wochen und Tage jeweils entsprechend und
ab dem 01.01.2008
für Monate bzw. Bruchteile davon : EUR 871,57 ohne Nettomehrbetrag
für Wochen und Tage jeweils entsprechend
ab dem 01.03.2008
für Monate bzw. Bruchteile davon : EUR 788,25 ohne Nettomehrbetrag
für Wochen und Tage jeweils entsprechend
Dem Schuldner wird insoweit Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmungen unter Beiordnung von Rechtsanwalt H insoweit bewilligt, als dass eine Erhöhung auf monatlich bis EUR 900,- (Gebührensprung EUR 600,- - 900.- EUR) begehrt wird.
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