29 C 87/99•Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, 2000-02-10, 29 C 87/99
Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, 2000-02-10, 29 C 87/99
29 C 87/99Gericht erster Instanz10.02.2000
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer — 29 C 87/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-02-10
Aktenzeichen: 29 C 87/99
ECLI: ECLI:DE:AGGE2:2000:0210.29C87.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Einzelrichter
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07.11.1997 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schaden aus der von ihm gegenüber dem Kläger verübten Körperverletzung vom 05.10.1997 gegen 16.00 Uhr auf der V... in G... zu ersetzen, soweit nicht Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 40 % und der Beklagte 60 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe 4.400,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 800,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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