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310 Ls-56 Js 1162/23-34/23•Amtsgericht Gelsenkirchen, 2023-10-05, 310 Ls-56 Js 1162/23-34/23
310 Ls-56 Js 1162/23-34/23Gericht erster Instanz05.10.2023
Entscheidungsdatum: 2023-10-05
Aktenzeichen: 310 Ls-56 Js 1162/23-34/23
ECLI: ECLI:DE:AGGE1:2023:1005.310LS56JS1162.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 310 Ls
Normen: BtMG §§ 30 Abs. 1 Nr. 4, 33
Der Angeklagte wird wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Das sichergestellte Betäubungsmittel (2315 g Kokain) wird eingezogen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner eigenen notwendigen Auslagen.
angewandte Vorschriften: 1, 3, 30 Abs. 1 Nr. 4, 33 BtMG, 21, 74 StGB
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