Amtsgericht Gelsenkirchen, 2023-07-18, 317 Cs-37 Js 1314/22-290/22

317 Cs-37 Js 1314/22-290/22Gericht erster Instanz18.07.2023

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Gelsenkirchen — 317 Cs-37 Js 1314/22-290/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-07-18

Aktenzeichen: 317 Cs-37 Js 1314/22-290/22

ECLI: ECLI:DE:AGGE1:2023:0718.317CS37JS1314.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Strafabteilung 317

Normen: StGB § 142

Tenor

Die Angeklagte wird kostenpflichtig wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu jeweils 100,00 € verurteilt.

Ihre Fahrerlaubnis wird entzogen, ihr Führerschein eingezogen. Vor Ablauf von 8 Monaten darf ihr keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.

§§ 142, 69, 69a StGB

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