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427 C 231/22•Amtsgericht Gelsenkirchen, 2023-05-23, 427 C 231/22
427 C 231/22Gericht erster Instanz23.05.2023
Entscheidungsdatum: 2023-05-23
Aktenzeichen: 427 C 231/22
ECLI: ECLI:DE:AGGE1:2023:0523.427C231.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilabteilung 427
Normen: WEG § 16 Abs. 2
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums die weitergehende Sonderumlage 2021 in Höhe von 1.813,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.018,10 EUR vom 03.01.2021 bis zum 16.01.2023 aus 2.013,10 EUR vom 17.01.2023 bis zum 14.02.2023 aus 1.913,10 EUR vom 15.02.2023 bis zum 10.03.2023 sowie aus 1.813,10 EUR seit dem 11.03.2023 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und der Beklagte zu 90 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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