Amtsgericht Gelsenkirchen, 2023-05-08, 409 C 435/22

409 C 435/22Gericht erster Instanz08.05.2023

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Gelsenkirchen — 409 C 435/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-05-08

Aktenzeichen: 409 C 435/22

ECLI: ECLI:DE:AGGE1:2023:0508.409C435.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilabteilung 409

Normen: BGB § 123

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung abzuwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

  4. Streitwert: 1.022,47 €.

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