Amtsgericht Gelsenkirchen, 2022-10-18, 210 C 46/22

210 C 46/22Gericht erster Instanz18.10.2022

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Gelsenkirchen — 210 C 46/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-10-18

Aktenzeichen: 210 C 46/22

ECLI: ECLI:DE:AGGE1:2022:1018.210C46.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilabteilung 210

Normen: BGB § 254

Tenor

  1. Die Beklagten als Gesamtschuldner werden verurteilt, an den Kläger 100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.01.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsschuldners durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  3. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf bis zu 2.000,00 € festgesetzt.

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