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210 C 46/22•Amtsgericht Gelsenkirchen, 2022-10-18, 210 C 46/22
210 C 46/22Gericht erster Instanz18.10.2022
Entscheidungsdatum: 2022-10-18
Aktenzeichen: 210 C 46/22
ECLI: ECLI:DE:AGGE1:2022:1018.210C46.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilabteilung 210
Normen: BGB § 254
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsschuldners durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf bis zu 2.000,00 € festgesetzt.
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