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202 C 181/20•Amtsgericht Gelsenkirchen, 2021-05-21, 202 C 181/20
202 C 181/20Gericht erster Instanz21.05.2021
Entscheidungsdatum: 2021-05-21
Aktenzeichen: 202 C 181/20
ECLI: ECLI:DE:AGGE1:2021:0521.202C181.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilabteilung 202
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 280,24 EUR (in Worten: zweihundertachtzig Euro und vierundzwanzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.09.2020 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 5,00 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.09.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 29% der Beklagten und zu 71 % der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Parteien vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
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