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409 C 215/20•Amtsgericht Gelsenkirchen, 2020-11-09, 409 C 215/20
409 C 215/20Gericht erster Instanz09.11.2020
Entscheidungsdatum: 2020-11-09
Aktenzeichen: 409 C 215/20
ECLI: ECLI:DE:AGGE1:2020:1109.409C215.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilabteilung 409
Normen: BGB § 313
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung abzuwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V.
Streitwert: 2600,00€
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