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202 C 19/20•Amtsgericht Gelsenkirchen, 2020-06-26, 202 C 19/20
202 C 19/20Gericht erster Instanz26.06.2020
Entscheidungsdatum: 2020-06-26
Aktenzeichen: 202 C 19/20
ECLI: ECLI:DE:AGGE1:2020:0626.202C19.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilabteilung 202
Normen: § 535 Abs. 2 BGB
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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