428 C 498/15•Amtsgericht Gelsenkirchen, 2016-12-01, 428 C 498/15
Amtsgericht Gelsenkirchen, 2016-12-01, 428 C 498/15
428 C 498/15Gericht erster Instanz01.12.2016
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Gelsenkirchen — 428 C 498/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-12-01
Aktenzeichen: 428 C 498/15
ECLI: ECLI:DE:AGGE1:2016:1201.428C498.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilabteilung 428
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, vom Monat Juli 2013 bis zum 01.08.2016 die Gesamt-Miete um 25 % zu mindern.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 97,28 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 35 % und die Beklagte 65 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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