202 C 143/15•Amtsgericht Gelsenkirchen, 2015-12-28, 202 C 143/15
Amtsgericht Gelsenkirchen, 2015-12-28, 202 C 143/15
202 C 143/15Gericht erster Instanz28.12.2015
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Gelsenkirchen — 202 C 143/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-12-28
Aktenzeichen: 202 C 143/15
ECLI: ECLI:DE:AGGE1:2015:1228.202C143.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilabteilung 202
Normen: §§ 7, 17 StVG, 249 BGB
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner einen Betrag i.H.v. 45,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinnsatz seit dem 28.09.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages geleistet haben.
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