Amtsgericht Gelsenkirchen, 2011-11-23, 41 C 90/11

41 C 90/11Gericht erster Instanz23.11.2011

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Gelsenkirchen — 41 C 90/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-11-23

Aktenzeichen: 41 C 90/11

ECLI: ECLI:DE:AGGE1:2011:1123.41C90.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 41. Zivilabteilung

Normen: § 823 Abs. 1 BGB

Tenor

Klage und Widerklage werden abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 86 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 14%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in dieser Höhe leisten.

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