Amtsgericht Euskirchen, 2025-06-06, 505 F 43/25

505 F 43/25Gericht erster Instanz06.06.2025

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Euskirchen — 505 F 43/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-06-06

Aktenzeichen: 505 F 43/25

ECLI: ECLI:DE:AGEU:2025:0606.505F43.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abteilung 505

Tenor

Den Eltern wird die elterliche Sorge für X., geb. am 00.00.0000 vorläufig entzogen.

Es wird Vormundschaft angeordnet.

Als Vormundin wird E., D.-straße, T. bestellt.

Die Vormundschaft wird berufsmäßig geführt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

Verfahrenswert: 2.000,00 EUR (§§ 41, 45 FamGKG).

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