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17 C 33/18•Amtsgericht Euskirchen, 2022-06-07, 17 C 33/18
17 C 33/18Gericht erster Instanz07.06.2022
Entscheidungsdatum: 2022-06-07
Aktenzeichen: 17 C 33/18
ECLI: ECLI:DE:AGEU:2022:0607.17C33.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 17
a. an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 678,00 nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.20218 sowie
b. 83,54 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 29.12.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 63 % und der Kläger zu 37 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und der Kläger können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht jeweils der Kläger / der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des auf Grund des Urteiles vollstreckbaren Betrages leistet.
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