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14 F 84/20•Amtsgericht Euskirchen, 2020-08-17, 14 F 84/20
14 F 84/20Gericht erster Instanz17.08.2020
Entscheidungsdatum: 2020-08-17
Aktenzeichen: 14 F 84/20
ECLI: ECLI:DE:AGEU:2020:0817.14F84.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 14
Der Antrag vom 09.06.2020 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 09.06.2020 wird zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
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