Amtsgericht Euskirchen, 2020-06-09, 38 F 83/18

38 F 83/18Gericht erster Instanz09.06.2020

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Euskirchen — 38 F 83/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-06-09

Aktenzeichen: 38 F 83/18

ECLI: ECLI:DE:AGEU:2020:0609.38F83.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abteilung 38

Tenor

Die am 07.09.1992 vor dem Standesamt C. unter der Eheregisternummer 88/1992 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

(*1) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der E. (Vers. Nr. #####) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 14,7368 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ##### bei der E., bezogen auf den 31. 08. 2018, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der S. (Vers. Nr. #####) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 26,42 Versorgungspunkten nach Maßgabe § 44 der Satzung in der jeweils geltenden Fassung, bezogen auf den 31. 08. 2018, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der W AG (Vers. Nr. #####) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 11.101,40 Euro nach Maßgabe Teil B der Teilungsordnung der Q AG, bezogen auf den 31. 08. 2018, übertragen. Die Übertragung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Wertschwankungen zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen sind.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der E. (Vers. Nr. #####) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 16,8278 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ##### bei der E., bezogen auf den 31. 08. 2018, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der S. (Vers. Nr. #####) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 40,65 Versorgungspunkten nach Maßgabe § 44 der Satzung in der jeweils geltenden Fassung, bezogen auf den 31. 08. 2018, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der W AG (Vers. Nr. #####) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 17.554,61 Euro nach Maßgabe Teil B der Teilungsordnung der Q AG, bezogen auf den

    1. 2018, übertragen. Die Übertragung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Wertschwankungen zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen sind.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

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