Amtsgericht Euskirchen, 2020-06-04, 11 M 1029/20

11 M 1029/20Gericht erster Instanz04.06.2020

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Euskirchen — 11 M 1029/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-06-04

Aktenzeichen: 11 M 1029/20

ECLI: ECLI:DE:AGEU:2020:0604.11M1029.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Euskirchen

Tenor

werden die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des hiesigen Amtsgerichts - Aktenzeichen:

11 M 431/18

11 M 802/16

11 M 2528/15

11 M 984/08

11 M 1484/09

11 M 1951/09

11 M 3114/09

11 M 790/08

11 M 2580/07

auf Antrag der Schuldnerin vom 17.04.2020 gemäß § 765a ZPO dahingehend abgeändert, dass der der Schuldnerin zustehende unpfändbare Freibetrag, betreffend das Konto -IBAN: DEXXXXXXXXXXXXXXXXXX- bei der oben genannten Drittschuldnerin für den Monat April um 9.000,00 Euro erhöht wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin, § 788 ZPO.

Der Beschluss vom 02.05.2020 ist hiermit gegenstandslos.

Die Wirkungen des Beschlusses werden vom Eintritt der Rechtskraft abhängig gemacht.

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