Amtsgericht Euskirchen, 2017-12-20, 20 C 101/16

20 C 101/16Gericht erster Instanz20.12.2017

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Euskirchen — 20 C 101/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-12-20

Aktenzeichen: 20 C 101/16

ECLI: ECLI:DE:AGEU:2017:1220.20C101.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 20

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 884,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.08.2016 zuzüglich einer Pauschale in Höhe von 40,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.09.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 76% und die Beklagte zu 24 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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